Verkaufs- und Lieferbedingungen

der ASTRO Motorengesellschaft mbH & Co.KG
Große Beek 7
27607 Geestland OT Debstedt
(Gültig ab 10/2005)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung oder Auslieferung der Ware.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Soweit wir ein Angebot erstellt haben, halten wir uns an das Angebot 30 Tage gebunden.
  4. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindli­che Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklä­rung jedoch verbunden werden.
  5. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den folgenden AGB per E-Mail zugesandt.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstliefe­rung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unver­züglich informiert. Die Gegenleistung wird, sofern eine Vorleistung erfolgt ist, unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Preis angemessen zu ändern, wenn nach Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  6. Wird der Kunde zahlungsunfähig wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig.
  7. Erweist sich nach Vertragsschluss, dass angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden Vorleistungen von uns, kaufmännischer Sorgfalt nicht entsprechen würden (Kreditverschlechterung), sind wir darüber nach unserer Wahl berechtigt, Vorauszahlung oder Sicher­heitsleistung zu verlangen, und zwar für alle fälligen und nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht umgehend erfolgen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Im Falle der Kreditverschlechterung können wir dem Kunden weiterhin Verfügungen über unsere Lieferungen sowie deren Ver- und Bearbeitung untersagen, Rückgabe oder Besitz einer Räumung verlangen und Einziehungsermächtigungen widerrufen. Der Kunde willigt vorab in die dazu erforderlichen Maßnahmen ein.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Die Bestätigung von Terminen für die Lieferung oder Leistung ist unverbindlich und beinhaltet keine Zusage eines Fixgeschäftes oder eines festen Liefertermins, sofern dies nicht zusätzlich ausdrücklich vereinbart ist. Mit Ausnahme der ausdrücklich vereinbarten Termine und Fixgeschäfte tritt ein Verzug Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung ein.
  4. Ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen oder Fixtermine gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zu diesem Termin das Werk verlassen hat oder bei Selbstabholung bereits zur Abholung bereitgestellt wurde und dem Kunden die Bereitstellung mitgeteilt wurde.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
  11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Abrufaufträge

  1. Lieferungen auf Abruf, die ohne feste Liefer-Einteilung vereinbart sind, sind innerhalb von 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen. Sollte der Abruf auch nach unserer zweimaligen Aufforderung nicht erteilt sein, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die betreffende Lieferung auszuführen und zu berechnen. Die Ware kann sodann nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert oder unter Belastung aller entstehenden Kosten nach vorheriger Ankündigung zum Versand gebracht werden.
  2. Bei Abrufaufträgen, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung keine verbindliche Liefereinteilung getroffen worden ist, gelten folgende Mindestmengen je Abruf als vereinbart.
    Bei Aufträgen über   50 Stück jeweils  10 Stück
    Bei Aufträgen über 100 Stück jeweils  25 Stück
    Bei Aufträgen über 250 Stück jeweils  50 Stück
    Bei Aufträgen über 500 Stück jeweils100 Stück
  3. Bei Abrufaufträgen ohne feste Liefereinteilung sind die Einzelabrufe in Höhe der in  vorstehendem Absatz 2) genannten Mindestmengen zu tätigen. Sofern entsprechende Abrufe ausbleiben, kann nach dem vorstehenden Absatz 1) verfahren werden, es sei denn, daß der Besteller einen  Ausgleich für Kapital- und Lagerkosten übernimmt.

§ 6 Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Somit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälli­gen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslie­ferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Käufer über. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir nur verpflichtet, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Kosten nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  10.  Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Abtretung

Die Abtretung jedweder Forderungen gegen uns ist ohne unsere Zustimmung unzulässig.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 12 Rücklieferungen

     1. Rücklieferungen sollen nur nach Rücksprache erfolgen.
     2. Unfreie Rücklieferungen werden nicht angenommen.
     3. Die Kosten der Rücklieferung werden ggf. nach Prüfung übernommen.
         Die Kostenübernahme ist allerdings nur bei Rücktransport mit unserem 
         Hausspedituer möglich.